Allgemeine Geschäftsbedingungen der Andreas Schiestl Versicherungsmakler KG
I. Allgemeines:
1. Definition: Versicherungsmakler ist, wer im Sinne des § 26 MaklerG als Handelsmakler in einer von den Versicherungsunternehmungen unabhängigen Weise Versicherungsverträge vermittelt sowie Risikoanalysen und Deckungskonzepte erstellt. Der Kunde ist der/die Vollmacht/‐Auftraggeber.
2. Interessenswahrung: Der Versicherungsmakler wahrt im Sinne der §§ 27 und 28 MaklerG überwiegend die Interessen des Versicherungskunden und steht für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ein. Der Versicherungsmakler erklärt hiermit, dass keine wie immer gearteten Beteiligungen von od. an Versicherungsunternehmen bestehen.
3. Beschränkung auf österreichische Versicherer: Die Interessenwahrung des Maklers wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich anders vereinbart, örtlich auf Versicherungsgesellschaften mit Sitz in Österreich beschränkt. Der Maklerauftrag kann in den zu führenden Protokollen individuell abgeändert werden.
4. Betreuung durch den Makler:
4.1 Soweit die Bestimmungen des KSchG in der gültigen Fassung nicht anwendbar sind, ist der Versicherungsmakler nach Abschluss des Versicherungsvertrages nicht verpflichtet, die zugrundeliegende(n) Polizze(n) zu überprüfen, jedoch diese dem Versicherungskunden auszuhändigen. Eine darüber hinausgehende Berichts‐ und/oder Aushändigungspflicht im Sinne des § 28 Z.4 Makler G wird ausdrücklich abbedungen und wird, wenn anders gewünscht, im Erstberatungsprotokoll individuell festgehalten.
4.2 Eine laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge des Vollmacht‐(Auftrag) gebers im Sinne des § 28 Z.7 MaklerG bedarf eines gesonderten Auftrages. Ohne gesonderten Auftrag in schriftlicher Form übernimmt der Versicherungsmakler keine Verpflichtung im Sinne des § 28 Z.7MaklerG. Die Annahme eines derartigen Auftrages behält sich der Versicherungsmakler ausdrücklich vor. Wird ein solcher Auftrag in schriftlicher Form erteilt, hat der Versicherungskunde (Vollmacht‐ und Auftraggeber) dem Versicherungsmakler unverzüglich allfällige neue Risiken bzw. Veränderungen derselben bekannt zu geben. Die Ausschließlichkeitsklausel wird in den Protokollen festgehalten.
4.3 Der Makler verpflichtet sich gemäß geltender Gewerbeordnung §28 MaklerG die Betreuung des Kunden vorzunehmen unter Berücksichtigung der Einschränkungen, welche im Protokoll vorgenommen werden.
4.4 Der (Die) Vollmachtgeber verzichtet auf die laufende Kontrolle der Versicherungsverträge durch den Versicherungsmakler und meldet sich der Versicherungskunde selbstständig bei Versicherungs‐ oder Änderungsbedarf.
4.5 Der (Die) Vollmachtgeber entbindet(en) den Versicherungsmakler von der durchzuführenden Polizzenkontrolle.
5. Dauer des Maklerauftrages: Der Maklerauftrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ist nach Ablauf von einem Jahr ab Unterzeichnung durch den Kunden, jährlich mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende der Jahresperiode kündbar. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass durch die Beendigung dieses Geschäftsverhältnisses auch die Interessenswahrung durch den Versicherungsmakler erlischt, nicht jedoch die aus dem vorangegangenen aktiven Vertragsverhältnissen resultierenden wirtschaftlichen Ansprüche des Versicherungsmaklers. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, kann jedoch die Bevollmächtigung jederzeit von beider Seiten gelöst werden. Eine Vertragslösung aus wichtigem Grund, ist von Seiten des Bevollmächtigten, sowie des Vollmachtgebers jederzeit per sofort möglich.
II. Pflichten des Kunden:
1. Informationspflicht des Kunden:
1.1 Der Kunde hat dem Makler insbesondere alle Umstände mitzuteilen, die erforderlich sind, damit der Makler gegenüber dem Versicherer alle jene Interessen wahren kann, die auch der Versicherungskunde selbst vor und nach Abschluss des Versicherungsvertrages dem Versicherer gegenüber zu wahren hat, insbesondere hat er ihn über sämtliche Risiken zu informieren.
1.2 Eine Haftung für Schäden infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben, insbesondere der Risiken, durch den Auftraggeber ist ausdrücklich ausgeschlossen und kann nicht übernommen werden.
2. Analyse des zu versichernden Risikos:
2.1 Der Versicherungsmakler erstellt auf Basis der ihm vom Versicherungskunden erteilte Informationen und den ausgehändigten Unterlagen eine angemessene Risikoanalyse und ein angemessenes Deckungskonzept.
2.2 Der Versicherungskunde hat – da der Makler hinsichtlich Versicherungswerten und bes. Gefahren und Umständen auf dessen Informationen angewiesen ist – sämtliche für den Abschluss der gewünschten Versicherungen relevanten Daten wahrheitsgemäß und vollständig bekannt zu geben, insbesondere aber auch erforderlichenfalls an einer Risikobesichtigung durch den Versicherungsmakler vor Ort teilzunehmen.
2.3 Ebenso hat der Versicherungskunde jegliche für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen dem Makler unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekannt zu geben wie z. B. Änderung der Adresse, des Tätigkeitsbereiches, Auslandstätigkeit etc.
3. Keine vorläufige Deckung: Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn durch den Makler unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt. Der Versicherungsantrag bedarf der Annahme durch den Versicherer. Der Kunde nimmt somit zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Der Versicherungsmakler ist verpflichtet den unterfertigten Antrag unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten und den Kunden unverzüglich von der Annahme des Versicherungsantrages nach eigener Kenntnis zu informieren.
III. Haftung des Maklers:
1. Haftung vor Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit: Die Haftung des Maklers wird hinsichtlich von Vermögensschäden, die dem Kunden entstehen, auf Vorsatz u. grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt. Der Makler haftet daher für sich und seine Erfüllungsgehilfen für vorsätzlich oder grob fahrlässig dem Kunden verursachte Vermögensschäden. Für den Bereich der (schlicht)groben Fahrlässigkeit, wird die Haftungshöchstgrenze gemäß der jeweils einschlägigen gesetzlichen Mindestvorschriften vereinbart. Gültigkeit hat die jeweilige Ausgabe des Versicherungsmaklergesetzes, mit der darin festgehaltenen Mindestversicherungssumme für die Vermögensschadenhaftpflicht. Die gesetzliche Mindestversicherungssumme für die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung ist somit die Begrenzung der Haftung der Andreas Schiestl Versicherungsmakler KG. Derzeit beträgt die Begrenzung dieser Haftung €1.500.000,00. Gegenüber Konsumenten gilt diese Bestimmungen insoweit, als nicht zwingende Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes entgegenstehen.
2. Verständigungs‐ und Schadensminderungspflicht des Kunden:
2.1 Der Versicherungskunde hat den Versicherungsmakler unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen und alle Vorkehrungen in Entsprechung seiner Schadensminderungspflicht zu treffen.
2.2 Der (Die) Vollmachtgeber informieren sich selbsttätig über die zu befolgenden Obliegenheiten des jeweiligen Versicherungsvertrages/Versicherungssparte und nehmen zur Kenntnis, dass die Informationspflicht über den Inhalt der jeweiligen Obliegenheiten bei der (dem) Vollmachtgeber(in) (Kunden) liegen. Die Andreas Schiestl Versicherungsmakler KG wird uneingeschränkt von einer eventuellen Informationspflicht entbunden.
3. Präklusivfristen: Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler sind spätestens innerhalb von 6 Monaten nachdem der Kunde oder die Anspruchsberechtigten den Schaden und Schädiger kannten oder kennen mussten, mittels eingeschriebenen Briefes beim Makler geltend zu machen.
4. Verkürzung der Verjährungsfristen: Schadenersatzansprüche gegenüber dem Versicherungsmakler verjähren binnen einem Jahr ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
5. Berufshaftpflichtversicherung: Der Makler bestätigt den aufrechten Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens € 1.500.000,00 und verpflichtet sich, dem Kunden auf dessen Verlangen das Bestehen dieser Versicherung urkundlich nachzuweisen.
IV. Kosten:
Eine Provision steht dem Versicherungsmakler – soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist – vom Versicherungskunden nicht zu. Zusätzliche Kosten durch den Versicherungsmakler entstehen dem Kunden nicht, ausgenommen bei gesonderter Entgeltvereinbarung (wie z.B. Produkt „S Bonuspaket“)
V. Datenschutz und Kommunikation:
1. Datenschutz: Der Versicherungskunde ist einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten automationsunterstützt vom Versicherungsmakler verarbeitet u. nur in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten an Dritte weitergegeben werden.
2. Kommunikation: Der Versicherungsmakler ist zur Kontaktaufnahme auch zu Informations‐ und Werbezwecken per Fax, E‐Mail, Telefon und SMS gem. § 107 Telekommunikationsgesetz 2003 berechtigt. Der Versicherungskunde erklärt sich einverstanden, dass er mittels E‐Mail, Telefon und sonstigen elektr. Kommunikationsmitteln selbstständig von der Andreas Schiestl Versicherungsmakler KG kontaktiert werden darf. Eine Weiterleitung der Kommunikationsdaten an Dritte (ausgenommen bleiben davon Versicherungsunternehmen) ist der Andreas Schiestl Versicherungsmakler KG untersagt, es sei denn, die Weiterleitung von Daten ist für die Schadens‐ Vertragsbearbeitung unumgänglich. Die Daten dürfen nicht für Werbezwecke von anderen Stellen verwendet werden.
VI. Schlussbestimmungen:
1. Schriftlichkeitsgebot: Änderungen und/oder Ergänzungen der umseitigen Bevollmächtigung sowie der AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot.
2. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen: Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Abschnitte des Bevollmächtigungsvertrages sowie ABG ´s berührt die Verbindlichkeit der restlichen Bestimmungen nicht.
3. Erfüllungsort – Gerichtsstand – anzuwendendes Recht: Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Maklers, Gerichtsstand das jeweils sachlich zuständige Gericht an diesem Ort, jeweils, soweit keine Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Ausdrücklich wird die Anwendung österreichischen Rechtes vereinbart.
4. Beschwerdestelle der Versicherungsvermittlung: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, A‐1011 Wien, Stubenring 1 www.bmwa.gv.at
5. Sonstiges Der Kunde erklärt den Zugang von Antragsdurchschriften und Versicherungsbedingungen als bei ihm zugegangen, sobald diese beim Versicherungsmakler vorliegen. Der Versicherungskunde kann jederzeit eine Kopie dieser Unterlagen bei der Andreas Schiestl Versicherungsmakler KG anfordern und stellt diese ihm die Unterlagen kostenfrei zur Verfügung. Durch die zur Verfügung Stellung aller rechtlich notwendigen Firmeninformationen und gesetzlich vorgeschriebenen rechtlichen Grundlagen auf der Homepage www.andreasschiestl.com, gelten diese als beim Vollmachtgebers zugegangen.
Die Andreas Schiestl Versicherungsmakler KG stellt diese Informationen dauerhaft und kostenfrei zur Verfügung. Der Vollmachtgeber kann sich somit nicht auf eine eventuelle Verletzung der Informationspflicht durch die Andreas Schiestl Versicherungsmakler KG berufen.